AGB's

AGB's der ENVIZERT GmbH

1. Allgemeines
Für alle Verträge, die ENVIZERT mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen
dieser Geschäfts-bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für
etwaige Folgeaufträge.
2. Unabhängigkeit von ENVIZERT
ENVIZERT ist ein unabhängiges Umweltgutachter- und Sachverständigenbüro. Als Zertifizierungsstelle erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung,
Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter oder Sachverständige feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem die
entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es auditiert worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird
ENVIZERT eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit von ENVIZERT ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen
an ENVIZERT erteilt, seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt
(vergleiche dazu auch nachstehend Ziffer 4), hat ENVIZERT einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff „Zertifikat“ ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im
Einzelfall um eine Erklärung, die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung oder ähnlich heißen
kann. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den ENVIZERT mit dem Auftraggeber abschließt (siehe 4.7).
3. Mitwirkung Dritter
ENVIZERT hat für viele Bereiche aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung die Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die ENVIZERT nicht oder nicht allein zugelassen ist, beauftragt
ENVIZERT im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen
Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der ENVIZERT in die Auditierung einbezogen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat allgemeine Mitwirkungspflichten im weitesten Sinne und muss dafür Sorge tragen, dass ENVIZERT alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Auditierung
vornehmen zu können. Dazu stellt der Auftraggeber ENVIZERT alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der
Auftraggeber ENVIZERT auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach ENVIZERT Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann.
Auf jederzeitiges Verlangen erteilt der Auftraggeber ENVIZERT eine schriftliche Vollständigkeitserklärung, wonach der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen an ENVIZERT
ausgehändigt hat. Auftraggeber und ENVIZERT haben bei Vertragsabschluss erörtert, dass es maßgebliche Geschäftsgrundlage ist, dass ENVIZERT die zur Zertifizierung erforderlichen Informationen
vollständig erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf
die Zertifizierung haben können. ENVIZERT ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auditierung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen. Der Auftraggeber hat darüber
hinaus alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von ENVIZERT oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber schließt mit ENVIZERT einen
schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt mit den Zulassungsstellen von ENVIZERT abgestimmt ist. Nach Absprache gestattet der Auftraggeber, dass 3. Stellen (z.B. Akkreditierungsstellen) Audits auf dem
Standort mitbegleiten bzw. durchführen dürfen.
5. Pflichten von ENVIZERT
ENVIZERT wird ihre jeweilige Leistung (Validierung, Zertifizierung, Prüfung von Anlagen, Gutachtenerstellung, Überwachung, sicherheitstechnische Prüfungen, etc.) mit der angemessenen Sorgfalt und
Unabhängigkeit erbringen. ENVIZERT händigt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrages dokumentiert. ENVIZERT wird alle ihr überlassenen Unterlagen
und Handakten für die Dauer der gesetzlichen bez. normativen Aufbewahrungspflicht archivieren, im Anschluss findet eine Datenvernichtung statt.
6. Auftragsdurchführung
ENVIZERT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht
werden. ENVIZERT ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Auftraggebers jederzeit zu betreten. Etwaige sicherheitsrelevante Vorgaben des Auftraggebers sind von ENVIZERT zu
berücksichtigen. Der Auftraggeber darf das freie Betreten von ENVIZERT wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit ohne sachlichen Grund nicht untersagen oder beeinträchtigen. ENVIZERT ist berechtigt,
in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf Verlangen davon Fotokopien zu fertigen. . Envizert behält sich vor, Evaluierungstätigkeiten durch qualifizierte Dritte durchführen zu lassen.
7. Urheberschutz
ENVIZERT erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch ENVIZERT vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls ENVIZERT die Zustimmung erteilt, ist auch das Urheberrecht von ENVIZERT in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede
Weitergabe von Arbeitsergebnissen von ENVIZERT durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ENVIZERT.
8. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass ENVIZERT alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der
Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. ENVIZERT sorgt dafür, dass alle Personen, die von ENVIZERT mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass ENVIZERT personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
So soll in höchst möglichem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
9. Geheimhaltung
Auftraggeber und ENVIZERT sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln,
insbesondere nicht an Dritte (mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsstellen und nur soweit für die Auftragserbringung erforderlich). weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu
verwerten. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird ENVIZERT alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben bzw. nach Rücksprache mit
dem Kunden vernichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
10. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung gem. Auftrag zu
entrichten. :Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. ENVIZERT ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und
der Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von ENVIZERT ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung
Falls bei der Leistung von ENVIZERT Mängel vorliegen sollten, ist ENVIZERT zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine
Ersatzvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch ENVIZERT gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt. Gelingt es ENVIZERT trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der
vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
ENVIZERT haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet ENVIZERT höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des
Vertrages. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit.
13. Beendigung des Vertrages
Falls im Werkvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von ENVIZERT noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung
bei Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch ENVIZERT sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages
unzumutbar ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn ENVIZERT ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht
nachkommt, über das Vermögen von ENVIZERT das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für ENVIZERT ist die
Fortsetzung unzumutbar, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der
Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder
Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT die
Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die ENVIZERT erbracht hat sowie für die Leistungen, die ENVIZERT nicht erbringen konnte, wobei ENVIZERT ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ENVIZERT einen geringeren Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
14. Höhere Gewalt
ENVIZERT haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
15. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist
Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
16. Änderungsvorbehalt
ENVIZERT ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und
keine unbillige Benachteiligung für den Auftraggeber bedeutet. Über eine Änderung wird der Auftraggeber schriftlich unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informiert. Die Änderung wird
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber widerspricht